Juristische Schritte

Stalking und Cyberstalking sind Gewaltformen, die eine permante Grenzüberschreitung darstellen. Besonders Cyberstalking nimmt durch die voranschreitende Digitalisierung unserer Alltags zu.  Im deutschen Strafrecht stellt Cyberstalking kein eignen Straftatbestand dar. Dem Straftatbestand der Nachstellung (§238 Strafgesetzbuch StGB), der Stalking unter Strafe stellt, sind auch Angriffsformen bei Cyberstalking klar zuzuordnen.
Darüber hinaus gibt es auch im Rahmen des Gewaltschutzgesetz (GewSchG) strafrechtliche Sanktionen, die gegen Cyberstalking und Stalking Anwendung finden können.

Durch unsere langjährige Erfahrung aus der Beratungspraxis wissen wir: (Cyber)Stalking endet in den meisten Fällen nicht von alleine.
Wir ermutigen betroffene Frauen* ihren individuellen Weg gegen (Cyber)stalking zu gehen und unterstützen sie dabei, – auch gerichtlich – Cyberstalking entgegenzutreten!

Strafrecht

Im § 238 StGB wird definiert, welche Nachstellungshandlungen strafrechtlich sanktioniert werden können und welches Strafmaß verhängt werden kann.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt
1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a) Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4. diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5. zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6. eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8. eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2. das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3. dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4. bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5. eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6. einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7. über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Die üble Nachrede setzt das Behaupten oder Verbreiten einer unbewiesenen Tatsache voraus, die geeignet ist, die betroffene Person schlecht dastehen zu lassen oder sie in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Im Gegensatz zur Beleidigung wird die üble Nachrede nicht direkt gegenüber der betroffenen Person selbst geäußert, sondern gegenüber anderen Personen verbreitet. Auch die üble Nachrede ist ein absolutes Antragsdelikt.

Die Verleumdung gehört ebenfalls zu den ehrverletzenden Delikten. Dabei werden bewusst die Unwahrheit oder eine ehrverletzende Behauptung über eine Person oder eine Personengemeinschaft in die Welt gesetzt und gezielt verbreitet. Auch die Verleumdung ist ein absolutes Antragsdelikt.

Eine Nötigung liegt dann vor, wenn eine Person von einer anderen zu einer Handlung, der Duldung einer Handlung oder zur Unterlassung einer Handlung gezwungen wird. Gezwungen wird die Person, indem ihr gegenüber Gewalt angewendet oder ein empfindliches Übel angedroht wird. Bereits eine versuchte Nötigung ist strafbar.

Wer einen anderen Menschen damit bedroht, dass an ihm oder an einer ihm nahestehenden Person ein Verbrechen begangen werden soll, macht sich strafbar. Dabei ist nicht relevant, ob der Täter oder die Täterin die Drohung tatsächlich umsetzen kann oder will. Ein Verbrechen ist eine rechtswidrige Tat mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr (z.B. Mord oder Totschlag).

Auch das nichtöffentlich gesprochene Wort ist strafrechtlich geschützt. Strafbar macht sich eine Person somit, wenn sie unbefugt und ohne Zustimmung das nichtöffentlich gesprochene Wort einer anderen Person abhört oder aufnimmt. Verboten ist darüber hinaus, solche Aufnahmen dritten Personen zugänglich zu machen oder die Inhalte oder Wortlaute zu veröffentlichen.

Es ist strafbar, sich oder einer anderen Person unbefugt Zugang zu Daten zu verschaffen, die nicht für ihn selbst bestimmt sind und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind (z.B. Pin oder Passwort). Das unberechtigte Lesen einer verschlüsselten E-Mail ist hiervon beispielsweise erfasst. Ist eine E-Mail nicht verschlüsselt, fällt sie nicht unter den Schutzbereich, da es an der besonderen Sicherung fehlt.

Es ist strafbar, sich oder einer anderen Person unbefugt unter Anwendung von technischen Mitteln Daten, die nicht für ihn bestimmt sind, aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage zu verschaffen.

Die Verbreitung und Darstellung pornographischer Schriften kann eine Straftat darstellen. Strafbar macht sich hier unter anderem, wer pornographische Schriften einer Person unter 18 Jahre anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Ist der*die Empfänger*in über 18 Jahre alt, kann diese Handlung unter Umständen den Straftatbestand der Nötigung nach § 240 StGB erfüllen.

Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, macht sich strafbar. Ebenso, wenn diese derartig hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich gemacht wird. Auch wenn eine Einverständniserklärung zum Anfertigen von Aufnahmen erteilt wurde, beinhaltet dies nicht automatisch eine Einverständniserklärung zur Weitergabe.

Es ist strafbar, Daten einer anderen Person zu löschen, zu verändern, zu unterdrücken oder unbrauchbar zu machen. Auch der Versuch ist bereits strafbar.

Als Identitätsmissbrauch oder auch Identitätsdiebstahl bezeichnet man die missbräuchliche Nutzung personenbezogener Daten (der Identität) einer Person durch Dritte. Ziel eines Identitätsdiebstahls ist meist, einen betrügerischen Vermögensvorteil zu erlangen oder die rechtmäßige Person der Identität in Misskredit zu bringen. Um die Feststellung der eigenen Identität zu umgehen oder diese zu verfälschen, werden bei einem Identitätsdiebstahl neben dem fremden Namen meist eine ganze Reihe weiterer persönlicher Daten genutzt, beispielsweise Geburtsdatum, Anschrift, Führerschein oder Sozialversicherungsnummern, Bankkonto- oder Kreditkartennummern. Je mehr passende Daten der Täter hat, umso sicherer gelingt die Vorspiegelung einer anderen Identität. Daher ist es wichtig, alle technischen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

Eine Strafanzeige informiert die Ermittlungsbehörde über den Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Eine Strafanzeige kann jede Person erstatten, die Zeugin einer Straftat wird oder von einer Straftat erfährt oder selber von einer Straftat betroffen ist. Sie haben verschiedene Möglichkeiten, eine Straftat bei den Ermittlungsbehörden anzuzeigen:

– Persönlich oder schriftlich bei einer Polizeidienststelle ihrer Wahl (kostenlos)
– Persönlich oder schriftlich bei der Amtsanwaltschaft/Staatsanwaltschaft (kostenlos)
– Über die Onlinewache der Polizei per Internet (kostenlos)
– Über eine Rechtsanwältin odereinen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens

Persönliche Strafanzeige bei der Polizei:
Wenn Sie sich entschieden haben, Ihre Strafanzeige persönlich bei der Polizei zu erstatten, können Sie rund um die Uhr jede Polizeidienststelle der Stadt aufsuchen. Sollten Sie nicht alleine zur Polizei gehen wollen, können Sie sich von einer Vertrauensperson begleiten lassen. Ob diese jedoch auch bei der Vernehmung dabei sein kann, entscheidet die Beamtin oder der Beamte vor Ort.

Für die Erstattung einer Strafanzeige benötigen Sie einen
– persönlichen, amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein etc.) und idealerweise, soweit bereits vorhanden,
-alle Unterlagen, die als Beweise für die angezeigte Tat dienen können (z.B. Stalking-Tagebuch, Screenshots, E-Mails inkl. E-Mail-Header, Chatprotokolle,
Rechnungen etc.)

Bei der Anzeigenerstattung vor Ort wird die Dienstkraft Sie zu Ihrem Fall befragen und beraten. Anschließend geben Sie Ihre mündliche Aussage zu Protokoll.
Es werden folgende Informationen von Ihnen erfragt:

– Angaben zu Ihrer Person
-Schilderung des Tathergangs aus Ihrer Sicht
-Datum, Tatzeit und Angaben zu den einzelnen Übergriffen
-Angaben zu persönlichen Daten des Täters, falls diese Ihnen bekannt sind, sowie Angaben zu den eventuellen Motiven des*der Täter*in
-Angaben über eventuell entstandenen Sachschaden (z. B. bei Warenbestellungen)
-Angaben zu eventuellen Zeuginnen und/oder Zeugen
-Angaben zu allen bereits eingeleiteten Maßnahmen

Sofern die Polizei einen Straftatbestand erkennt, werden von der Polizei weitere Schritte für eine Strafverfolgung eingeleitet. In Einzelfällen führt die Polizei mit dem*der Täter*in eine sog. Gefährderansprache durch. Diese individuelle Ansprache soll dem*der Täter*in vor Augen führen, dass die Gefährdungslage
bei der Polizei bekannt ist, ernst genommen wird und dass alle notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung einer ggf. angedrohten Tatausführung durchgeführt werden.

Schriftliche Anzeigeerstattung bei der Polizei, Amts- oder Staatsanwaltschaft:
Sollten Sie nicht persönlich zur Polizei gehen wollen, können Sie Ihre Strafanzeige auch schriftlich erstatten und sie per Post einreichen.
Dazu verfassen Sie einfach ein formloses Schreiben, aus dem klar hervorgeht, dass Sie eine Strafanzeige erstatten möchten. Ihrem Schreiben fügen Sie Kopien
vorhandener Beweismittel bei, zum Beispiel Ausdrucke von E-Mails oder SMS, Screenshots, Fotos oder andere als Beweis geeignete Dokumente.
Die Polizei wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen und Sie über den weiteren Ablauf informieren.

Online-Strafanzeige
In Berlin ist es zudem möglich, eine Strafanzeige online zu erstatten. Sie gehen dabei folgendermaßen vor:

SCHRITT 1
Gehen Sie auf die Website der Berliner Internetwache:
https://www.internetwache-polizei-berlin.de/

SCHRITT 2
Füllen Sie das angezeigte Formular wahrheitsgemäß aus. Ihnen werden die sogenannten W-Fragen gestellt:
-Was ist passiert?
-Wie, wo und wann ist es
passiert?
-Wer wurde geschädigt?

Daneben werden Sie nach eventuell vorhandenen Zeug*innen gefragt, nach möglichen Motiven des*der Täter*in.
Abgefragt werden außerdem Daten zu Ihrer Person: Name, Wohnanschrift, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und -ort sowie eine Telefonnummer, unter der Sie bei Rückfragen erreichbar sind.

SCHRITT 3
Haben Sie das Formular ausgefüllt, fügen Sie Ihre Beweisunterlagen als Anlage bei, z. B. Bilder oder andere Dokumente. Ist das nicht möglich, etwa weil die Datenmengen zu groß sind, sollten Sie die Kopien unbedingt per Post an die Polizei senden. Denken Siedabei bitte an die Angabe Ihres Aktenzeichens.
Nach dem Absenden der Strafanzeige wird Ihnen die Bestätigung mit dem polizeilichen Aktenzeichen angezeigt. Drucken Sie diese unbedingt für Ihre Unterlagen aus. In manchen Fällen wird auch automatisch eine Kopie Ihrer Anzeige an Ihre E-Mail-Adresse gesendet.

Bitte beachten Sie: Haben Sie eine Strafanzeige erstattet – egal auf welchem Weg –, können Sie sie nicht mehr zurücknehmen, da die Ermittlungsbehörden verpflichtet sind, jede angezeigte Straftat zu verfolgen. Nach dem Absenden der Strafanzeige wird Ihnen die Bestätigung mit dem polizeilichen Aktenzeichen
angezeigt. Drucken Sie diese unbedingt für IhreUnterlagen aus. Die polizeilichen Ermittlungen können einige Zeit in Anspruch nehmen. Mit dem Aktenzeichen
können Sie sich jederzeit an die Polizei wenden, um sich nach dem Sachstand zu erkundigen.

Durch einen Strafantrag verlangt eine Person die strafrechtliche Verfolgung einer Straftat. Grundsätzlich ist es Sache des Staates, Straftaten zu verfolgen. Die Strafverfolgung erfolgt nach der Strafanzeige in der Regel also von Amts wegen. Es gibt jedoch auch Straftaten, sogenannte Antragsdelikte, bei denen im Anschluss an die Strafanzeige nicht automatisch eine Strafverfolgung erfolgt. Beleidigungen, Verleumdungen sowie üble Nachreden sind sogenannte absolute Antragsdelikte. Das bedeutet, dass diese Taten nur auf Antrag der betroffenen Person verfolgt werden. Sie müssen also im Anschluss an Ihre Strafanzeige auch einen Strafantrag stellen. Andernfalls kann es aufgrund eines sogenannten Verfahrenshindernisses nicht zu einer Strafverfolgung kommen und somit später auch nicht zu einer Verurteilung des Täters*der Täterin.
Im Falle der Nachstellung nach § 238 Absatz 1 StGB kann ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung seitens der Amtsanwaltschaft angenommen werden, so dass es unter bestimmten Umständen auch ohne Ihren Strafantrag zu einer Strafverfolgung kommen kann.
Nach § 77 Absatz 1 StGB kann grundsätzlich nur der Verletzte, also Sie als die betroffene Person, einen Strafantrag stellen.
Nach § 77b StGB haben Sie nach Kenntnis von der Tat und dem Täter drei Monate Zeit, um den Strafantrag zu stellen.
Im Gegensatz zur Strafanzeige kann ein Strafantrag gemäß § 77d StGB auch wieder zurückgenommen werden, allerdings müssen Sie dann unter Umständen im Rahmen von § 470 StPO Kosten tragen. Ein zurückgenommener Strafantrag kann nicht nochmals gestellt werden.
Das Stellen eines Strafantrages ist kostenlos.

Das Nebenklageverfahren dient im Allgemeinen der Verbesserung der Rechte der Geschädigten im Strafverfahren. Sie haben hier die Möglichkeit, dem*der Bedroher*in  nicht nur als Zeugin* sondern als Verfahrensbeteiligte gegenüberzutreten. Dadurch werden Ihnen in der Gerichtsverhandlung diverse Rechte zugestanden. Als Nebenkläger haben Sie über Ihre anwaltliche Vertretung das Recht auf Akteneinsicht.
Ebenso können Sie und Ihr*e Anwält*in während der gesamten Verhandlung anwesend sein. Sie haben zudem während der Hauptverhandlung ein Fragerecht und das Recht, Beweisanträge zu stellen. Sie sind außerdem berechtigt, Rechtsmittel einzulegen. Darüber hinaus erhalten Sie die Entscheidungen des Gerichts zugesandt (z.B. das Urteil). Auch für die psychologische Bewältigung der Folgen des Cyberstalkings kann dies für Sie hilfreich und unterstützend sein.

Sie brauchen für das Nebenklageverfahren keine anwaltliche Vertretung. Oftmals ist es aber hilfreich, wenn Sie im Verfahren eine Person an Ihrer Seite wissen, die hinter Ihnen steht und Ihre Interessen vertritt. Es besteht bereits während des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit, die Nebenklage schriftlich bei der Amtsanwaltschaft/Staatsanwaltschaft zu beantragen.
Ist bereits eine Anklage erhoben worden, so kann beim Strafgericht ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Die Nebenklage als solche ist kostenfrei. Wenn Sie sich allerdings anwaltlich vertreten lassen, müssen Sie deren Kosten tragen.
Es besteht hier allerdings die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.
Kommt es zur Verurteilung des Täters, muss dieser die Kosten übernehmen. Bei einem Freispruch oder bei Nichteröffnung oder Einstellung des Gerichtsverfahrens müssen Sie die Ihnen entstanden Kosten selber tragen.

In einer gerichtlichen Hauptverhandlung wird über Schuld oder Unschuld des*der Bedroher*in befunden und gegebenenfalls die Art und Höhe der Bestrafung festgelegt. Zu diesem Zweck werden neben dem*der Bedroher*in in der Regel auch Zeug*innen geladen.
Die Hauptverhandlung folgt einem vorbestimmten Ablauf, der in den §§ 243 ff Strafprozessordnung (StPO) geregelt ist. Nachfolgend erhalten Sie die wichtigsten Informationen hierzu.

Einladung: Das Gericht verschickt persönliche Ladungen an alle Beteiligten, wenn ein Termin für die Hauptverhandlung angesetzt ist. In dem Schreiben finden Sie alle wichtigen Informationen, u.a. die Anschrift des Gerichtsgebäudes, die Nummer des Gerichtssaales, Tag und Uhrzeit des Verhandlungstermins, außerdem eine Telefonnummer für eventuelle Rückfragen. Der angegebene Termin ist verbindlich und muss eingehalten werden. Alle geladenen Personen sind verpflichtet, persönlich zu erscheinen. Der Termin kann nur bei schwerwiegenden Verhinderungsgründen verschoben werden, etwa einer ernsthaften Erkrankung oder einem bereits gebuchten Auslandsaufenthalt (Buchungsbelege vorlegen). Teilen Sie dies dem Gericht umgehend am besten schriftlich mit. Im Falle einer Krankheit müssen Sie sich ärztlich bescheinigen lassen, dass Sie nicht verhandlungsfähig sind. Eine Krankschreibung, die nur eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, reicht nicht aus.
Eine sorgfältige Vorbereitung auf die Zeugenaussage erleichtert Ihnen und dem Gericht die Vernehmung. Sollten Aufzeichnungen oder andere Unterlagen zu den Vorfällen, zu denen Sie aussagen sollen, vorliegen, ist es sinnvoll, diese zur Verhandlung mitzubringen.

Zeugenbetreuung: Es gibt die Möglichkeit der Zeugenbetreuung. Sie bietet betroffenen Personen, Zeug*innen sowie deren Angehörigen, die eine Aussage bei Gericht machen müssen, Unterstützung und Begleitung an. Darüber hinaus gibt es die psychosoziale Prozessbegleitung (§ 406g StPO; Näheres hierzu unter https://www.bmjv.de). Je nach Wunsch erfolgt die Betreuung persönlich, telefonisch oder per E-Mail – bei Bedarf ab der Anklageerhebung bis zum Ende des Strafverfahrens. Wie intensiv die Betreuung ausfällt und welche Angebote Sie in Anspruch nehmen möchten, bestimmen Sie selber. Während des Hauptverhandlungstermins bietet die Zeugenbetreuung außerdem einen ruhigen, geschützten Raum, in dem Sie Wartezeiten überbrücken können. Nach vorheriger Absprache mit der Zeugenbetreuung können Sie sich zur Gerichtsverhandlung auch persönlich begleiten lassen.

Ablauf der Hauptverhandlung: Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Anschließend stellt das Gericht fest, welche Personen erschienen sind. Geladene Zeug*innen werden unter Nennung der strafrechtlichen Folgen nun über ihre Wahrheitspflicht belehrt. Dann werden sie gebeten, den Sitzungssaal zu verlassen und bis zu ihrer Vernehmung zu warten. Das Gericht vernimmt nun den*die Bedroher*in über seine persönlichen Verhältnisse und überprüft seine Identität. Daraufhin wird der Anklagesatz verlesen. Der Täter hört somit noch einmal die Vorwürfe, die gegen ihn vorgebracht wurden. Im Anschluss erteilt das Gericht dem Täter den Hinweis, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht. Erklärt der*die Bedroher*in sich zur Aussage bereit, wird er zur Sache vernommen. Der Richter/die Richterin beginnt mit der Vernehmung. Danach können die Amtsanwaltschaft/Staatsanwaltschaft, die Verteidigung und eventuell erschienene Sachverständige Fragen an den*die Bedroher*in richten. Nach der Vernehmung folgt die Beweisaufnahme. Die Zeugen werden einzeln in den Sitzungssaal hereingerufen und nacheinander vernommen.

Grundsätzlich gilt: Vor Gericht müssen Sie die Wahrheit sagen. Falschaussagen können erhebliche Strafen nach sich ziehen. Sie können jedoch von Ihrem Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen. Sie werden vom Gericht darüber belehrt, ob das in Ihrem Fall zulässig ist und in welchem Umfang (z.B. wenn der Bedroher Ihr Ehemann, geschiedener Ehemann, Verlobter oder eng verwandt mit Ihnen ist). Nach der Beweisaufnahme erfolgen die Plädoyers durch den Amtsanwalt/Staatsanwalt und die Verteidigung und Nebenklagevertreter, soweit vorhanden. Anschließend erhält der Täter das letzte Wort. Nach diesem letzten Wort zieht sich das Gericht zur Urteilsberatung zurück. Anschließend erfolgt die Urteilsverkündung.

Zivilrecht

§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,

soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
2.

eine Person widerrechtlich und vorsätzlich

a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat

Eine einstweilige Anordnung wird umgangssprachlich auch einstweilige Verfügung, Kontaktverbot, Näherungsverbot und Unterlassungsverfügung genannt. Sie soll betroffenen Personen schnell und unkompliziert Schutz gewährleisten, die wiederholten Belästigungen, Bedrohungen oder übergriffigem Verhalten ausgesetzt sind.
Mit der einstweiligen Anordnung kann dem Täter, der im Antrag als Antragsgegner bezeichnet wird, eine Reihe von Handlungen untersagt werden, beispielsweise das Verbot, sich der Wohnung, dem Arbeitsplatz oder anderen Orten, die im Antrag genau aufgeführt sind, zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis aufzuhalten. Auch eine Kontaktaufnahme per Handy/Telefon, Internet, SMS, Brief, über Dritte usw. kann untersagt werden. Im Antrag muss genauestens aufgeführt werden, welche Handlungen dem Täter untersagt werden sollen. Denn jede Handlung, die nicht aufgezählt ist, kann von dem Täter ausgeführt werden, ohne gegen die einstweilige Anordnung zu verstoßen.
Der*die Bedroher*in hat die Möglichkeit, gegen die einstweilige Anordnung vorzugehen. In diesem Fall kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, in der Sie, der*die Bedroher*in, ein eventuell beauftragter Anwalt und ein Richter anwesend sind.
Diese Verhandlung ist grundsätzlich nicht öffentlich; es dürfen daher keine Begleitpersonen, Angehörige oder Mitarbeiter von Opferschutzorganisationen im Gerichtssaal anwesend sein. In der Verhandlung erhält jede Partei die Möglichkeit, Stellung zum Sachverhalt zu beziehen.
Am Ende der Gerichtsverhandlung entscheidet der*die Richter*in, ob die beantragte einstweilige Anordnung bestehen bleibt, abgeändert oder vollständig aufgehoben wird.
Einstweilige Anordnungen werden zeitlich befristet erlassen und verlieren nach dem Ablauf automatisch ihre Gültigkeit. Meist werden sie für sechs Monate ausgestellt, die Zeitspanne kann allerdings auch kürzer oder länger ausfallen.

Wenn der*die Bedroher*in gegen die einstweilige Anordnung verstößt, ist es wichtig, dass Sie jeden einzelnen Verstoß umgehend bei der Polizei anzeigen.

Diese können strafrechtlich sanktioniert werden; nach § 4 GewSchG kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden. Notwendig hierzu ist eine Strafanzeige der betroffenen Person.
Gleichzeitig sollten Sie beim Familiengericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat, einen Antrag auf Zwangsmittel stellen. Verstöße des*der Täter*in gegen diese Anordnung können zivilrechtlich mit einem Ordnungsgeld oder Ordnungshaft geahndet werden.
Bei Anträgen auf Erlass von einstweiligen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz fallen grundsätzlich immer Kosten an. Es besteht aber die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Zivilrechtlich stehen Ihnen zwei weitere Möglichkeiten zur Verfügung, um gegen Cyberstalking vorzugehen:

• Unterlassungsaufforderung
• Unterlassungsklage

Bei einer Unterlassungsaufforderung wird der*die Täter*in außergerichtlich von Ihnen aufgefordert, eine schriftliche Unterlassungserklärung abzugeben, in der er sich verpflichtet, künftig die von Ihnen angegebenen Handlungen zu unterlassen. Jede Person, deren Rechte verletzt wurden, kann eine Unterlassungsaufforderung stellen. Es ist nicht erforderlich, aber sinnvoll und meist äußerst wirkungsvoll, eine*n Anwält*in damit zu beauftragen. Denn zum einen kann so die Kanzleiadresse zum Schutz der eigenen Anschrift angeben werden. Zum anderen strahlt die anwaltliche Unterstützung eine Autorität und Entschlossenheit aus, die bei dem*der Bedroher*in das gewünschte Ergebnis bewirken kann: ein schnelles Ende der Übergriffe.

Bei einer Unterlassungsaufforderung werden alle Handlungen, die ab sofort und in Zukunft zu unterlassen sind, von Ihnen detailliert schriftlich festgehalten. Ergänzt wird sie mit der Benennung der Folgen, die bei Nichteinhaltung eintreten. Das Schreiben wird dann direkt an den Täter gesandt, zusammen mit der Aufforderung, es innerhalb einer angegebenen Frist unterschrieben zurückzusenden. Dem*Der Bedroher*in steht es frei, das Schreiben zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, können Sie oder Ihr Anwalt beim Gericht eine Unterlassungsklage einreichen.

Die Unterlassungsklage stellt einen Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung dar, die klarstellt, dass zukünftige Beeinträchtigungen durch den*die Bedroher*in zu unterlassen sind. Anspruchsgrundlage sind die §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Ziel ist, einer Wiederholungsgefahr vorzubeugen, indem im Falle einer Zuwiderhandlung Sanktionen angedroht werden. Wird einer Unterlassungsklage stattgegeben und verstößt der Täter gegen das Urteil, kann die vorher festgelegte Entschädigungssumme gefordert werden.
Für dieses Verfahren fallen Gerichtskosten an (und ggf. Anwaltskosten). Diejenige Person hat in der Regel die Kosten zu tragen, die den Rechtsstreit verliert. Es kann Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Wissenswertes

Ratsuchende, denen es aufgrund ihrer persönlichen und finanziellen Situation nicht oder nur teilweise möglich ist, für ihre Rechte in einem Gerichtsverfahren einzutreten, können finanzielle Hilfeleistungen für Rechtsberatung und Gerichtsverfahren beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Die Rechtsberatung findet außergerichtlich statt und kann durch Beratungshilfe abgedeckt werden. Zur Begleichung der Kosten für ein Gerichtsverfahren kann Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
Die entsprechenden Antragsformulare erhalten Sie beim zuständigen Amtsgericht (Adresse siehe Seite 41 f) oder unter https://www.berlin.de/gerichte/ (und dann den jeweiligen Suchbegriff „Beratungshilfe“ oder „Prozesskostenhilfe“ oder „Verfahrenskostenhilfe“ eingeben).

In manchen Fällen von Cyberstalking beschränken sich die Taten nicht auf den digitalen Raum, sondern greifen auch ins analoge/physische Leben der betroffenen Person ein. In diesen Fällen ist eine Adress- bzw. Auskunftssperre ein wichtiges Mittel zur Prävention vor neuen Nachstellungen. Sie erhöht den Schutz und die Sicherheit. Durch eine Auskunftssperre wird vermieden, dass die Meldeadresse an private Personen weitergegeben wird. Dies gilt jedoch nicht für Behörden, Krankenkassen, Gerichte oder andere öffentliche Stellen.

Eine Auskunftssperre beantragen Sie bei der für Sie zuständigen Meldebehörde. Werden bei der Prüfung Ihres Antrags konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung Ihrer Person festgestellt, wird für Sie eine Auskunftssperre eingetragen. Die Meldebehörde darf dann Auskünfte an Privatpersonen nur noch erteilen, wenn eine Gefahr für Sie ausgeschlossen werden kann. Vor der Erteilung einer jeden Auskunft werden Sie informiert.
Die Meldebehörde darf dann Auskünfte an Privatpersonen nur noch erteilen, wenn eine Gefahr für Sie ausgeschlossen werden kann.

Die Auskunftssperre wird in Berlin für zwei Jahre befristet ins Melderegister eingetragen. Danach kann gegebenenfalls eine Verlängerung beantragt werden.
Sie stellen Ihren Antrag auf Auskunftssperre bei der Meldestelle bei dem für Sie zuständigen Bürgeramt. Unter dem nachfolgenden Link finden Sie nochmals alle wichtigen Informationen und die Adressen der Bürgerämter der Berliner Bezirke. Bei Bedarf können Sie online auch einen Termin für eine persönliche Beratung buchen; unter https://service.berlin.de ; und der Rubrik Dienstleistungen gelangen Sie zum Angebot „Melderegisterauskunft sperren“.

Bitte beachten Sie: Die Auskunftssperre gilt nur für die Meldebehörde, bei der sie beantragt wurde. Wenn Sie verhindern möchten, dass die Behörde Ihres früheren Wohnsitzes oder die Ihres Nebenwohnsitzes Ihre Adresse an Personen weitergibt, müssen Sie dort ebenfalls einen Antrag stellen.